Das BVerwG hat, mit dem Urteil vom 07.12.2017 (PDF 4 CN 7.16, BVerwG) zur Anwendung der Lärmkontingentierung, für viele Kommunen eine weitere geordnete Entwicklung von Gewerbe- und Industriegebieten verhindert.
Aus dem Urteil geht u.a. hervor, dass ein Gewerbegebiet nur noch dann mit Lärmkontingenten belegt werden kann, wenn es zumindest teilweise unbeschränkt bleibt oder ein anderes unbeschränktes Gewerbegebiet bzw. ein Gebiet mit ausreichend hohen Kontingenten in der Kommune vorhanden ist. Viele kleine und mittlere Kommunen verfügen über kein solches Gebiet. Somit sind diese Kommunen nicht mehr in der Lage einen rechtssicheren Bebauungsplan für ein Gewerbegebiet aufzustellen.
Um auf diesen Missstand hinzuweisen, wurde ein Schreiben der BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH an die Bundesregierung bezüglich der erforderlichen Anpassung des BauGB und der BauNVO, zur Zulässigkeit der Geräuschkontingentierung versandt.
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