„Das Bundeskabinett hat am 27. Mai 2026 den von der Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts beschlossen. Zuvor wurden die Länder und Verbände um ihre Stellungnahme gebeten. Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig und soll nach derzeitiger Planung am 1. Januar 2027 in Kraft treten; die Änderungen des Raumordnungsgesetzes und die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes sollen sechs Monate nach der Verkündung in Kraft treten.“

https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/baugb-upgrade/baugb-upgrade-entwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Für den Schallschutz und den zukünftigen Festsetzungsmöglichkeiten nach „DIN 45691 Geräuschkontingentierung“ könnte die vorgesehene Änderung in der BauNVO eine rechtliche Möglichkeit schaffen, Lärmkontingente in Gewerbe- und Industriegebieten auch ohne ein unbeschränktes Referenzgebiet festzusetzen.

Entsprechend Artikel 2, Nr. 12 b)  soll nach Absatz 2 in der BauNVO, § 11 der folgender Absatz 2a eingefügt werden:

„(2a) Abweichend von Absatz 1 können als Sondergebiete auch experimentelle Mischgebiete festgesetzt werden, die von den Baugebieten nach den §§ 3 bis 9 abweichen. Absatz 2 Satz 1 ist anzuwenden.“

In der Begründung ist unter anderem aufgeführt:

  • ……
  • Die Spielräume der Gemeinden bei Baugebietsausweisungen werden ausgeweitet. So soll im Interesse der Nutzungsmischung die Möglichkeit der Öffnung der Kerngebiete für das Wohnen eingeführt werden. Zudem wird eine besondere Form der Sondergebietsausweisung ermöglicht, womit in beschränktem Umfang ein experimentelles Gebietsfindungsrecht der Gemeinden eingeführt wird.
  • …..

Somit wird der Zwangspunkt des „Gebietsfindungsverbotes“ aus dem Urteil des BVerwG vom 07.12.2017, Az. 4 CN 7.16 aufgelöst, da die Gemeinde nun ein „experimentelles Gebietsfindungsrecht“ hat. Ob diese Auslegung rechtlich Bestand hat, ist jedoch eine juristische Frage, die letztlich durch die Rechtsprechung zu klären ist.

Weiter steht in der Begründung:

Da die Gemeinden bei Ausweisung von experimentellen Mischgebieten von der vorgegebenen Gebietstypologie abweichen, kommt ihr nicht nur die Aufgabe zu, die im Sondergebiet generell und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im Einzelnen darzustellen bzw. festzusetzen (vgl. § 11 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 2a Satz 2), sondern auch eine entsprechend detaillierte Abwägung vorzunehmen und in der Planbegründung darzustellen.

Um dies in der Bauleitplanung in Bezug auf die schalltechnischen Aspekte umfangreich und möglichst rechtssicher umzusetzen, stehen Ihnen die verantwortlichen Mitarbeiter der BEKON gerne zur Verfügung:

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