Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27. Oktober 2025 wurde am 29. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 257). Es trat am 30. Oktober 2025 in Kraft.

Das Gesetz enthält in Artikel 1 Änderungen des Baugesetzbuchs. Das entsprechende Bundesgesetzblatt können Sie auf folgender Internetseite einsehen: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/257/VO.html

Somit ergeben sich aus schalltechnischer Sicht folgende wesentliche Neuerungen:

Mit der Änderung des § 9 BauGB wurde eine Ermächtigung zur Festsetzung unmittelbar im Baugesetzbuch geschaffen.

§ 9 Absatz 1 lautet nun unter anderem:

a) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

aa) bestimmte Werte zum Schutz vor Geräuschimmissionen nicht überschritten werden dürfen, wobei in begründeten Fällen Abweichungen von den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig sind, oder

bb) bestimmte Geräuschemissionskontingente nicht überschritten werden dürfen

Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm dürfen in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Wie der Begründung zur Gesetzesänderung zu entnehmen ist, sind hierfür jedoch umfangreiche schalltechnische Erhebungen und eine belastbare Abwägung erforderlich.

Mit dem neuen § 216a „Unwirksamkeit von Bebauungsplänen mit Abweichungen von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ sollen die durch die Möglichkeit der Abweichung von den Immissionsrichtwerten der TA Lärm entstehenden Rechtsunsicherheiten („Unwägbarkeiten“) abgefedert werden. Aus Sicht von BEKON bestehen hierzu jedoch erhebliche Bedenken.

Der Bundesverband der Messstellen für Umwelt- und Arbeitsschutz e. V. (BUA) wurde im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (4. Juni 2025) beteiligt (Link siehe hier: https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/ge-bauturbo/bauturbo).

In seiner Funktion als Beirat für Geräusche und Erschütterungen hat Herr Storr (Senior Consult bei der BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH) eine entsprechende Stellungnahme federführend erarbeitet (https://www.bua-verband.de/vorstand-und-beirate/). Der BUA begrüßt insbesondere die vorgesehene Änderung des § 9 Nr. 23 a, da damit erstmals eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Geräuschemissionskontingenten nach DIN 45691 geschaffen wird. Zugleich weist der Verband darauf hin, dass ergänzend auch eine Anpassung des Begriffs der „allgemeinen Zweckbestimmung der Baugebiete“ erforderlich ist. Eine Änderung des BauGB oder der BauNVO wird daher dringend empfohlen, um bestehende Rechtsunsicherheiten bei der Wahrung der Zweckbestimmung von Baugebieten – insbesondere im Sinne des BVerwG-Urteils vom 7. Dezember 2017 – zu beseitigen.

Dabei hat der BUA die vorgesehenen Änderungen hinsichtlich § 9 Nr. 23, a begrüßt, da nun eine Rechtsgrundlage zur Festsetzung von Geräusch-Emissionskontingenten nach der DIN 45691 geschaffen werden soll. Vom BUA wurde aber darauf hingewiesen, dass zusätzlich auch eine Regelung zur Erweiterung des Begriffes „allgemeinen Zweckbestimmung der Baugebiete“ erlassen werden soll. Es ist dringend eine Änderung des BauGB oder der BauNVO erforderlich, um das Problem bezüglich der Wahrung der Zweckbestimmung von Baugebieten, im Sinne des BVerwG Urteils vom 07.12.2017, zu lösen.

Fazit

Mit der Gesetzesänderung wurde ein Teil der Problematik der Lärmkontingentierung gelöst. Gleichzeitig entstehen neue Möglichkeiten zur Nachverdichtung und Wohnraumschaffung in durch Gewerbelärm belasteten Gebieten. Dennoch sind neue Konflikte mit bestehenden Gewerbe- und Industriebetrieben nicht auszuschließen.

Bei weiteren Fragen zum Thema können Sie sich gerne bei uns melden.