Die Bundesregierung hat am 08.10.2021 die dritte Änderung zur Sportanlagenlärmschutzverordnung (18.BImSchV) verordnet. Es sollen in Anhang 1 Nummer 1.5 Satz 1 die Wörter „durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen“ gestrichen werden. Die Änderung begünstigt aus schalltechnischer Sicht die abendliche Austragung von Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen auch nach 22 Uhr.

Die bisherige Formulierung hat bei der schalltechnischen Bewertung von Sportveranstaltungen immer wieder zu Unsicherheiten bezüglich ihrer Auslegung geführt. So war es umstritten, ob abendliche Sportveranstaltungen als seltene Ereignisse bewertet werden durften oder ob diese nicht viel mehr dem Regelbetrieb entsprechen.

Durch die neue Formulierung unterliegen die „seltenen Ereignisse“ nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18.BImSchV) zukünftig dieser rechtlichen Unsicherheit nicht mehr. Es ist den Betreibern der Sportanlagen nun zukünftig möglich, die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV durch Sportveranstaltungen an bis zu 18 Tagen in einem gewissen Rahmen zu überschreiten. Dabei unterliegt die betreffende (Sport-)Veranstaltung nun keinen weiteren Anforderungen mehr hinsichtlich ihrer Besonderheit oder Seltenheit.

Diese Änderung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.